Es stellt sich deshalb die Frage, ob der «geschützte Uferbereich» bzw. «Gewässerraum» i.S.v. Art. 7 Abs. 2 BewD dem im Plan eingetragenen «Perimeter Wirkungsbereich Uferschutzplan Wohlen» bzw. dem Geltungsbereich der entsprechenden Überbauungsordnung entspricht. Dies kann allerdings vorliegend offen gelassen werden. Die mehr als 30 Meter vom Ufer entfernte temporäre Lagerung und Sicherung eines Verdampfers der erwähnten Abmessungen innerhalb der Bauzone auf dem Dach eines bestehenden Gebäudes tangiert nämlich jedenfalls keines der in Art. 1 GSchG bzw. Art. 2 WBG (vgl. auch Art. 37 BauR) genannten Ziele.