Die hier zur Diskussion stehende bloss temporäre Lagerung und provisorische Sicherung eines Verdampfers dieser Grösse auf dem Garagendach erreicht aber die geforderte Erheblichkeit nicht. Dies umso mehr, als angesichts der erteilten kleinen Baubewilligung aus Sicht der Gemeinde – zumindest nach erfolgter Verkleidung des Verdampfers – durch die dauerhafte Installation keine wesentlichen öffentlich Interessen tangiert wurden. Weiter ist zu prüfen, ob ein Ausnahmefall gemäss Art. 7 Abs. 2 BewD vorlag. Dies wäre der Fall gewesen, wenn der «geschützte Uferbereich» betroffen gewesen wä-