Bei der Wohnzone W1 handelt es sich um eine Bauzone. Art. 7 Abs. 1 BewD bezieht sich hingegen auf Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und ist deshalb vorliegend nicht einschlägig. Auch innerhalb der Bauzone gilt zwar (schon von Bundesrechts wegen) eine Bewilligungspflicht, wenn Bauvorhaben geeignet sind, die Nutzungsordnung beispielsweise durch eine erhebliche äussere Veränderung des Raums zu beeinflussen. Die hier zur Diskussion stehende bloss temporäre Lagerung und provisorische Sicherung eines Verdampfers dieser Grösse auf dem Garagendach erreicht aber die geforderte Erheblichkeit nicht.