Jedenfalls stellt eine temporär auf dem Garagendach abgeladene und provisorisch festgeschraubte technische Anlage mit einem Inhalt von ca. 1,15 (bzw. bei Einbezug der Beine und der "Überdachung" von ca. 2.5) Kubikmetern ein Bauvorhaben von gleicher oder geringerer Bedeutung als die in Art. 6 Abs. 1 BewD genannten dar. Die hier zu beurteilenden Arbeiten waren damit auch gemäss Art. 6 Abs. 2 BewD grundsätzlich bewilligungsfrei. 11.1.4 Es ist jedoch zu prüfen, ob hier Ausnahmen von der Bewilligungsfreiheit gemäss Art. 7 BewD galten. Bei der Wohnzone W1 handelt es sich um eine Bauzone.