Im Übrigen verweist die Beschuldigte zu Recht auf die weiteren bewilligungsfreien Tatbestände. Dabei kann offen gelassen werden, ob der Verdampfer auch als Behälter i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. l oder als temporäre Fahrnisbaute i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. m BewD qualifiziert werden kann. Jedenfalls stellt eine temporär auf dem Garagendach abgeladene und provisorisch festgeschraubte technische Anlage mit einem Inhalt von ca. 1,15 (bzw. bei Einbezug der Beine und der "Überdachung" von ca. 2.5) Kubikmetern ein Bauvorhaben von gleicher oder geringerer Bedeutung als die in Art. 6 Abs. 1 BewD genannten dar.