In dubio wurde nicht der (vorzeitige) Einbau bezweckt. Es ist daher vielmehr von einer grundsätzlich ebenfalls bewilligungsfreien vorübergehenden Lagerung von Material i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. m BewD auszugehen. Selbst wenn die Beschuldigte bzw. die Bauarbeiter im Zeitpunkt der Verschiebung und Befestigung des Verdampfers davon ausgegangen wären, dass dieser sich danach am definitiven Standort befinden würde, ändert dies nichts am vorläufigen Charakter der Arbeiten. Im Übrigen verweist die Beschuldigte zu Recht auf die weiteren bewilligungsfreien Tatbestände.