6 Abs. 1 lit. f BewD kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, die Platzierung, Verschiebung und provisorische Sicherung des nicht den Richtlinien entsprechenden Verdampfers auf dem Dach stellten bereits baubewilligungspflichtigen Arbeiten dar. Es ist sachverhaltsmässig davon auszugehen, dass der Verdampfer aus Platz- und organisatorischen Gründen direkt auf das Garagendach gestellt und sodann am 4. August 2015 aus Sicherheitsgründen verschoben und provisorisch festgeschraubt wurde. In dubio wurde nicht der (vorzeitige) Einbau bezweckt.