18 gend zu beurteilende Anlage mit ihrem ausserhalb des Gebäudes aufgestellten Verdampfer nicht erhebliche Lärmimmissionen verursachen und damit gemäss den Richtlinien nicht von der Bewilligungsfreiheit umfasst. Wie die Beschuldigte zu Recht vorbringt, entstehen aber bis zur Inbetriebnahme der Wärmepumpe keine derartigen Immissionen. Aus Art. 6 Abs. 1 lit.