Es ist indessen angesichts des erwähnten Verweises in der ÜO davon auszugehen, dass die Bestimmungen des Baureglements dennoch ergänzend Anwendung finden. Massgebend zur Beurteilung der Bewilligungspflicht bzw. -freiheit der in Frage stehenden Arbeiten sind die Art. 1a und 1b BauG i.V.m. Art. 6 bis 7 BewD, welche im hier betroffenen Uferbereich als allgemeine Ordnung ergänzend zum SFG herangezogen werden können, zumal dort bzw. in der See- und Flussuferverordnung (SFV; BSG 704.111) Bestimmungen zu bewilligungsfreien Bauvorhaben (im überbauten Gebiet , d.h. ausserhalb der Uferschutzzonen) fehlen. 11.1.3