17 Die Beschuldigte vertritt indessen den Standpunkt, nicht bereits i.S.v. Art. 1a Abs. 3 BauG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BewD mit dem Bau begonnen zu haben. Es gilt daher nachfolgend zu prüfen, ob es sich beim Ablad und dem Auspacken des Verdampfers sowie der nachfolgenden Verschiebung und provisorischen Befestigung desselben um blosse Vorbereitungsmassnahmen oder aber um Arbeiten handelte, welche i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. b BewD auch für sich allein betrachtet einer Baubewilligung bedurft hätten.