11. Erwägungen der Kammer 11.1 Bauen ohne Baubewilligung 11.1.1 In Frage steht, ob die Beschuldigte i.S.v. Art. 50 Abs. 1 BauG als Verantwortliche ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausführte oder ausführen liess. Grundsätzlich unbestritten ist, dass das hier interessierende Bauvorhaben bewilligungspflichtig war (zu den Gründen der Bewilligungspflicht vgl. nachstehend E. III.11.1.3)