Zwar könnten auch bewilligungsfreie Bauvorhaben die öffentliche Ordnung stören, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen. In solchen Fällen habe die Baupolizeibehörde jedoch mittels Wiederherstellungsverfügung einzuschreiten und nicht mit einer Baueinstellung. Letztere stehe immer im Zusammenhang mit einem baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben. Eine derartige Störung bewirke somit keine Bewilligungspflicht, wie sie für die Qualifikation einer Massnahme als „Baubeginn“ erforderlich wäre.