Vielmehr habe es sich dabei um zulässige Vorbereitungsmassnahmen gehandelt. Die Bewilligungspflicht für das Bauvorhaben ergebe sich auch nicht aus der Unterschreitung des Grenzabstandes, sondern stehe im Zusammenhang mit dessen Betrieb. Bis zur Inbetriebnahme sei für alle anderen Massnahmen von einem bewilligungsfreien Bauvorhaben auszugehen. Der am 4. August 2015 angeordnete Baustopp habe somit keine materiellrechtliche Grundlage aufgewiesen. Zwar könnten auch bewilligungsfreie Bauvorhaben die öffentliche Ordnung stören, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen.