Vor dem 23. September 2015 [Zeitpunkt der Bewilligung des provisorischen Anschlusses] seien keine von der Beschuldigten zu verantwortenden baubewilligungspflichtigen Arbeiten erfolgt. Weder die Erstellung der Betonplatten, noch das Auspacken und Verschieben des Verdampfers auf diese Platten, noch dessen provisorische Sicherung mit zwei Segmentankern seien baubewilligungspflichtige Handlungen. Vielmehr habe es sich dabei um zulässige Vorbereitungsmassnahmen gehandelt.