Innert dieser Frist sei um provisorischen Anschluss ersucht und der Verdampfer installiert und in Betrieb genommen worden. Zu keinem Zeitpunkt habe somit eine rechtswidrige Situation geherrscht. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich beim Verdampfer vor der Inbetriebnahme nicht um einen Behälter oder eine Fahrnisbaute gehandelt habe, so sei doch der Auffangtatbestand von Art. 6 Abs. 2 BewD (Bauvorhaben von gleicher oder geringerer Bedeutung) anwendbar. Vor dem 23. September 2015 [