16 Baubewilligung bedürfe. Der Verdampfer gelte als kleiner Behälter i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. l BewD. Sodann könnten der Verdampfer auch als Fahrnisbaute bzw. dessen Platzierung auf dem Garagendach als temporäre Lagerung von Material i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. m BewD qualifiziert werden. Erst der Ablauf der dreimonatigen Frist begründe die Bewilligungspflicht. Innert dieser Frist sei um provisorischen Anschluss ersucht und der Verdampfer installiert und in Betrieb genommen worden.