6 BewD betreffend die bewilligungsfreien Bauvorhaben auf das vorliegende Projekt anwendbar. Die vorliegend interessierende Wärmepumpe falle zwar aufgrund ihres im Aussenraum angebrachten Verdampfers nicht unter die bewilligungsfreien Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. f BewD. Der Grund hierfür liege aber nicht etwa in der Ästhetik solcher Anlagen, sondern in den mit ihnen einhergehenden Lärmimmissionen. Solange der Verdampfer nicht in Betrieb genommen werde, sei er deshalb bewilligungsfrei. Dies auch deshalb, weil es sich beim auf dem Garagendach platzierten (nicht in Betrieb genommenen)