Dabei handle es sich lediglich um einen besonderen Zonenplan. Gemeinderechtliche bauliche Einschränkungen, wie sie das Baureglement der Gemeinde Wohlen vereinzelt für Schutzgebiete kenne (z.B. in Art. 31 ff. BauR), seien im Perimeter der Uferschutzplanung gemäss ausdrücklicher Regelung in der ÜO unbeachtlich und könnten auch nicht sinngemäss oder als ergänzendes Recht herangezogen werden. Es sei daher uneingeschränkt Art. 6 BewD betreffend die bewilligungsfreien Bauvorhaben auf das vorliegende Projekt anwendbar.