Mithin seien die Regeln von Art. 6 und 6a BewD über bewilligungsfreie Bauvorhaben mit den Einschränkungen gemäss Art. 7 BewD massgebend. Die Einschränkung der Bewilligungsfreiheit gemäss Art. 7 Abs. 1 BewD beziehe sich nur auf Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und sei daher vorliegend nicht einschlägig. Auch die in Art. 7 Abs. 2 BewD statuierte Einschränkung sei nicht anwendbar. Auf der fraglichen Parzelle sei kein geschützter Uferbereich vorhanden. Dass sie Bestandteil der Uferschutzplanung sei, genüge nicht. Dabei handle es sich lediglich um einen besonderen Zonenplan.