Der Uferschutzplan sehe als einzige und abschliessende aufgezählte Baubeschränkung die hier nicht weiter relevante Pflicht zum möglichst naturnahen Gestaltung von Terrainveränderungen vor. Somit gälten für das hier interessierende Bauvorhaben die normalen Bauvorschriften für die Wohnzone W1, und zwar ohne weitere Einschränkungen. Mithin seien die Regeln von Art. 6 und 6a BewD über bewilligungsfreie Bauvorhaben mit den Einschränkungen gemäss Art. 7 BewD massgebend.