___ Strasse befinde sich gemäss Uferschutzplan im «überbauten Gebiet mit Baubeschränkung Sektor A», wobei es sich gemäss Art. 3 ÜO um eine Wohnzone W1 handle. Eine Uferschutzzone i.S. der See- und Flussufergesetzgebung existiere auf der Parzelle nicht. Allfällige Baubeschränkungen in diesem Sektor müssten zwingend in der ÜO festgelegt sein. Der Uferschutzplan sehe als einzige und abschliessende aufgezählte Baubeschränkung die hier nicht weiter relevante Pflicht zum möglichst naturnahen Gestaltung von Terrainveränderungen vor.