10. Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte lässt in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung in rechtlicher Hinsicht vorbringen, die fragliche Parzelle Nr. ________ in D.________ sei Teil der «Uferschutzplanung Wohlensee» vom 16. Dezember 2002, einer auf das kantonale See- und Flussufergesetz gestützten Überbauungsordnung (nachfolgend: ÜO). Massgebend für die Frage der Bewilligungspflicht seien die darin geregelten Überbauungsvorschriften. Der hier interessierende Parzellenteil mit der Liegenschaft E.________ Strasse befinde sich gemäss Uferschutzplan im «überbauten Gebiet mit Baubeschränkung Sektor A», wobei es sich gemäss Art.