9.8 Die sog. kleinen Baubewilligungen werden in einem vereinfachten Verfahren ohne Veröffentlichung des Baugesuchs erteilt (Art. 32b Abs. 1 BauG). Kleine Baubewilligungen sind möglich für bewilligungspflichtige Bauvorhaben, welche nur die Nachbarinnen und Nachbarn betreffen. Als solche Bauvorhaben gelten insbesondere Kleinbauten, Unterhaltsarbeiten und Änderungen und Fahrnisbauten (Art. 27 Abs. 1 BewD). Eine kleine Baubewilligung kann demgegenüber u.a. dann nicht erteilt werden, wenn der Kreis der betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn nicht eindeutig