Als Baubeginn gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a und b BewD gilt die Schnurgerüstabnahme und, sofern wie hier eine solche nicht erforderlich ist, die Vornahme von Arbeiten, Nutzungsänderungen und anderen Massnahmen, die für sich allein betrachtet einer Baubewilligung bedürfen. Für die Voraussetzungen der Baubewilligungspflicht kann auf das bereits ausgeführte verwiesen werden. Davon abzugrenzen sind die blossen Vorbereitungsmassnahmen, wie beispielsweise das Einrichten der Bauinstallation oder das Fällen von nicht geschützten Bäumen. Diese sind gemäss Literatur nicht bewilligungspflichtig (Kommentar BauG-ZAUGG/LUDWIG, 2013, Art. 1a BauG N 7).»