9.7 «Unterliegt ein Bauvorhaben einer Bewilligungspflicht, so darf damit erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und die erforderlichen weiteren Bewilligungen oder die Gesamtbewilligung, vorbehaltlich vorsorglicher Massnahmen, rechtskräftig erteilt sind (Art. 1a Abs. 3 BauG). Art. 2 Abs. 1 BewD präzisiert, dass die Bewilligung in Rechtskraft erwachsen sein muss. Rechtskräftig ist eine Baubewilligung wenn sie nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden kann, d.h. wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht angefochten worden ist (Kommentar BauG-ZAUGG/LUDWIG, 2013, Art. 1a BauG N 6).