ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 2 zu Art. 45 BauG). Auch bei baubewilligungsfreien, aber gegen die öffentliche Ordnung verstossenden Bauvorhaben ist gemäss einer anderen Kommentarstelle eine Baueinstellung nach Art. 46 Abs. 1 BauG zu verfügen (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 6a zu Art. 45 BauG). Für den Erlass einer derartigen Baueinstellungsverfügung genügt, dass aufgrund einer summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit als wahrscheinlich erscheint (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 6b zu Art. 45 BauG).