Wenn eine baubewilligungsfreie Baute oder Anlage die öffentliche Ordnung stört, ordnet die Baupolizeibehörde die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen an (Art. 1b Abs. 3 BauG). Die Baupolizeibehörde hat diesfalls gemäss zwei Kommentarstellen mittels Wiederherstellungsverfügung (i.S.v. Art. 42 Abs. 2 lit. c BauG) einzuschreiten (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 5 zu Art. 1b BauG und N. 2c zu Art. 45 BauG). Die Organe der Baupolizei sind allerdings generell befugt, alle erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass im Bauwesen die gesetzliche Ordnung eingehalten wird (Art. 45 Abs. 2 BauG; ZAUGG/LUDWIG, a.a.