14 (Art. 1b Abs. 3 BauG). Es muss sich bei der verletzten Vorschrift mithin um eine solche von allgemeiner raumplanerischer oder baupolizeilicher Bedeutung und Tragweite handeln, wie bei Vorschriften über den Ortsbild-, Landschafts- und Umweltschutz, die Sicherheit und Gesundheit oder um ein Bauverbot (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N 3 zu Art. 1b BauG). Wenn eine baubewilligungsfreie Baute oder Anlage die öffentliche Ordnung stört, ordnet die Baupolizeibehörde die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen an (Art. 1b Abs. 3 BauG).