a SFG). Das SFG hat selbständige Bedeutung und schafft für den Bereich der erfassten See- und Flussufer eine von der allgemeinen Regelung des Baugesetzes abweichende Ordnung. Eine ergänzende Anwendung des Baugesetzes kommt aber in Betracht, wo letzteres eine allgemeine Ordnung aufstellt, von der die Uferbereiche der Gewässer, für welche das SFG gilt, nicht ausgenommen sein können, oder wenn Sachverhalte infrage stehen, für die eine der Sache nach unerlässliche Regel im SFG fehlt, jedoch im Baugesetz enthalten ist (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 12 zu Art. 11 BauG).