Übergangsbestimmungen der Änderungen des WBG vom 17. Mai 2014). Der Gewässerraum wird regelmässig mit einer Gewässerraumlinie im Nutzungsplan oder in Überbauungsordnungen festgelegt werden, allenfalls auch durch Meterangabe im Baureglement (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 5b zu Art. 11 BauG). Bis zur Festlegung des Gewässerraums durch die Gemeinden gelten bei stehenden Gewässern die Übergangsvorschriften des Bundes (vgl. Übergangsbestimmungen der Änderungen des WBG vom 17. Mai 2014). Übergangsrechtlich gilt somit ein Uferbereich von 20 Metern als Teil des Gewässerraums (Abs. 2 lit.