Der «Gewässerraum» ist der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und die Gewässernutzung erforderliche Raum (Art. 36a Abs. 1 Gewässerschutzgesetz [GSchG; SR 814.20]). Er ist extensiv zu gestalten und zu bewirtschaften (Art. 36a Abs. 3 GSchG). Der Gewässerraum besteht aus einem bestimmten Uferbereich und dem Gewässer selbst. Seine Breite wird durch die gestützt auf das Bundesrecht (Art. 41a und 41b der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201]) bis spätestens 31. Dezember 2018 zu erlassenden kantona-