11 Abs. 2 BauG). Der «geschützte Uferbereich» wurde durch aArt. 4a des Wasserbaugesetzes (WBG; BSG 751.11) in der bis Ende 2014 geltenden Fassung und die gestützt darauf erlassenen Gemeindevorschriften bestimmt (aArt. 11 Abs. 3 BauG). Bei fehlenden kommunalen Bestimmungen galt ein Uferbereich von 15 Metern als geschützt (aArt. 4a Abs. 5 WBG). Gemäss dem seit Anfang 2015 geltenden Art. 11 Abs. 1 BauG richtet sich die Nutzung des «Gewässerraums» nach Bundesrecht. Der «Gewässerraum» ist der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und die Gewässernutzung erforderliche Raum (Art.