9.4 «Zu beachten ist, dass die Bewilligungsfreiheit von Art. 6 BewD unter dem Vorbehalt von Art. 7 BewD steht. Liegt das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und ist es geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt, ist es baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 1 BewD). [...].» Das gilt aufgrund von Art. 1a Abs. 1 BauG und den bundesrechtlichen Vorgaben an sich auch innerhalb der Bauzone (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 7 zu Art. 1b BauG).