12 Die Bewilligungspflicht gründet gemäss den Richtlinien in den erheblichen Lärmimmissionen, welche Luftwärmepumpen erzeugen, wenn sie ausserhalb des Gebäudes aufgestellt werden (vgl. auch ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 8 zu Art. 1a BauG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2014.197U vom 27. Mai 2015, E. 2.1). Weiter bewilligungsfrei sind nach Art. 6 Abs. 1 lit. l BewD Automaten sowie kleine Behälter mit bis zu zwei Kubikmetern Inhalt wie Robidogs, Kompostbehälter, Verteilkabinen und Ähnliches.