9.3 «Die bewilligungsfreien Tatbestände werden dem Grundsatz nach in Art. 1b BauG und im Einzelnen in Art. 6 ff. BewD festgelegt. Keiner Baubewilligung bedürfen dabei insbesondere für kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben. Darunter sind gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. m BewD auch das Aufstellen von Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen sowie das Lagern von Material bewilligungsfrei, wenn es eine Dauer von drei Monaten pro Kalenderjahr nicht überschreitet (Art. 6 Abs. 1 lit.