Strafbar ist nicht nur vorsätzliches Handeln, die fahrlässige Begehung ist ebenfalls strafbar (Kommentar BauG-ZAUGG/LUDWIG, 2013, Art. 50 BauG N 2 mit Verweis auf Art. 2 KStrG). Strafbar ist nicht nur diejenige Person, welche die Baurechtsverletzung veranlasst bzw. anordnet, sondern auch diejenige, 11 die trotz einer Handlungspflicht eine solche Verletzung nicht verhindert. Gemäss BGE 115 Ia 406 E. 4c handelt ein Bauherr eventualvorsätzlich, wenn er den Architekten oder Unternehmer rechtswidrig handeln lässt.»