Eine Verfügung hat in der Regel schriftlich zu ergehen (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 2011, S. 118). In Ausnahmefällen sind auch mündliche Verfügungen zugelassen, etwa wenn Gefahr im Verzug steht und eine sofort vollstreckbare Verfügung notwendig ist (MÜLLER, a.a.O., S. 118). Diese mündlichen Verfügungen müssen allerdings unverzüglich schriftlich bestätigt werden.