Soweit die Beschuldigte dagegen geltend gemacht, die Sicherung sei durch die installierende Firma G.________AG selbständig veranlasst worden und sie habe davon weder Kenntnis gehabt, noch sei in den diesbezüglichen Entscheidungsprozess involviert gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass die Arbeiten am Verdampfer in Absprache und im Einverständnis mit der Beschuldigten erfolgten (vgl. vorstehend E. II.8.2 2. Absatz). III. Rechtliche Würdigung