10 und Verschraubung am 4. August 2015 Sicherungszwecken diente. Etwas anderes lässt sich nicht rechtsgenüglich erstellen. Soweit die Beschuldigte dagegen geltend gemacht, die Sicherung sei durch die installierende Firma G.________AG selbständig veranlasst worden und sie habe davon weder Kenntnis gehabt, noch sei in den diesbezüglichen Entscheidungsprozess involviert gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden.