Befestigung mit bloss zwei von vier Segmentankern bei gemäss Bauprogramm erst für später geplantem Anschluss und eigentlicher Inbetriebnahme) erhebliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass der Verdampfer zum Zweck des Einbaus auf dem Dach platziert, verschoben und befestigt wurde. Die dahingehende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung verletzt den Grundsatz von „in dubio pro reo“ als Beweiswürdigungsregel. Im Zweifel muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Ablad des Verdampfers auf dem Garagendach zwecks Lagerung erfolgte und die Verschiebung