Von einer eigentlichen «Montage» kann deshalb nicht gesprochen werden. Wie auch die Vorinstanz festhielt, war die Befestigung vielmehr eine bloss provisorische. Damit wurde die Anlage noch nicht derart in die Nähe einer Inbetriebnahme gerückt, dass die Verschraubung klar im Hinblick hierauf erfolgt sein muss. Auch aus den in ihrer Bedeutung unklar gebliebenen Äusserung der Beschuldigten gegenüber J.________ vom 25. Juni 2015 zum Beginn des «Heizungsumbaus» lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf das Gegenteil schliessen.