Einspracheverfahren, pag. 15 f.; pag. 34 f.). Diese Darstellung wird durch die Aussagen des Zeugen F.________ gestützt, welcher ausdrücklich angab, sie hätten das Gerät am 4. August 2015 gegen Sturm und Gewitter gesichert (pag. 91 Z. 47; vgl. auch pag. 92 Z. 3 ff. und 13 ff.) und er habe «nichts installiert [...], man hätte es jederzeit wieder herunternehmen können» (pag. 93 Z. 45 f.). Dass die Verschraubung zur Sicherung erfolgte, lässt sich weiter auch dem unmittelbar nach der Kontrolle erfolgten Emailverkehr von J.________ mit F.________ entnehmen.