Es kann aber unter Berücksichtigung des Bauprogramms trotzdem nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, der Verdampfer sei nach der Baustellenkontrolle und der mündlich verfügten Baueinstellung vom 4. August 2015 gerade zum Zweck des definitiven Einbaus verschoben und auf den Betonplatten fixiert worden. Die Beschuldigte hat vielmehr von Anfang an geltend gemacht, sie habe nie beabsichtigt, den Verdampfer auf dem Dach zu «installieren», bevor die Baubewilligung vorgelegen habe; es habe sich bei der fraglichen Befestigung auf den Betonplatten um eine blosse Sicherungsmassnahme gehandelt (Email vom 7. August 2015, pag. 1032; Einspracheverfahren, pag.