Heizungsraum sowie die Leitungen und Anschlüsse selbst), noch nicht vorhanden gewesen seien. Bereits im Einspracheverfahren hatte die Beschuldigte dargelegt, dass der Verdampfer erst am Ende des insgesamt dreimonatigen Bauprogramms habe «montiert» werden sollen. Entsprechend habe sie im August 2015 keinen Grund für eine vorzeitige «Installation» des Verdampfers gehabt, dafür sei noch genügend Zeit geblieben (pag. 15 f., pag. 34 f.). Letztere Behauptung wird durch das von der Beschuldigten an der Hauptverhandlung eingereichte Bauprogramm (pag. 98 f.) gestützt. Aus diesem geht hervor, dass vom Arbeitsschritt «Lieferung Wärmepumpe» bis zum Arbeitsschritt «Inbetriebnahme Wärmepumpe und Mono-