Das Regionalgericht ging mithin – wie auch aus seiner rechtlichen Würdigung hervorgeht – davon aus, dass das Verschieben und die Befestigung des Verdampfers mit zwei Segmentankern (weitere) Schritte im Rahmen der Erstellung des bewilligungspflichtigen Bauwerks gewesen und die Arbeiten gerade zu diesem Zweck der definitiven Montage, des Einbaus, vorgenommen worden waren. Die Beschuldigte bringt in ihrer Berufungsbegründung vor, es sei zu berücksichtigen, dass eine «betriebsbereite Montage» des Verdampfers zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht möglich gewesen sei, da sämtliche technischen Installationen, an welche der Verdampfer hätte angeschlossen werden müssen (alle Installationen im