Die Vorinstanz sprach an anderer Stelle zwar ebenfalls von einer aufgrund der Wetterprognosen vorgenommen «provisorische[n] Montage», stellte aber gleichzeitig fest, der Verdampfer habe nach dem Willen der Beschuldigten für länger als drei Monate an diesem Standort stehen bleiben sollen. Das Regionalgericht ging mithin – wie auch aus seiner rechtlichen Würdigung hervorgeht – davon aus, dass das Verschieben und die Befestigung des Verdampfers mit zwei Segmentankern (weitere) Schritte im Rahmen der Erstellung des bewilligungspflichtigen Bauwerks gewesen und die Arbeiten gerade zu diesem Zweck der definitiven Montage, des Einbaus, vorgenommen worden waren.