Mit der Beschuldigten ist gestützt auf die nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen F.________ (pag. 92 Z. 9 f.) davon auszugehen, dass das Verpackungsmaterial (mit Ausnahme der Palette) bereits im Zeitpunkt der Lieferung, mithin am 27. Juli 2015, entfernt worden war. Jedenfalls in dubio pro reo muss zudem davon ausgegangen werden, dass dies dem üblichen Vorgehen entsprach. Aus dem Umstand, dass der Verdampfer im Zeitpunkt der Baustellenkontrolle vom 4. August 2015 bereits im ausgepackten Zustand auf dem Garagendach gestanden hatte, lässt sich mithin ebenfalls nicht