Das Regionalgericht mass im Rahmen seiner gegenteiligen Würdigung dem Umstand Bedeutung zu, dass der Verdampfer bereits ausgepackt worden war. Es äusserte sich jedoch nicht zum genauen Zeitpunkt des Auspackens, sondern hielt lediglich fest, dass dieser im Zeitpunkt der Baustellenkontrolle durch J.________ am 4. August 2015 bereits ausgepackt gewesen sei. Insofern erweisen sich die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als unvollständig. Mit der Beschuldigten ist gestützt auf die nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen F.___