Ein weiterer Grund für die direkte Lieferung auf das Dach dürfte gewesen sein, dass so zu einem späteren Zeitpunkt nicht erneut ein Kran organisiert werden musste (vgl. Aussage Zeuge F.________, pag. 91 Z. 30). Aus dem Ablad des Verdampfers auf dem Garagendach kann jedenfalls nicht ohne weiteres geschlossen werden, dies sei im Hinblick auf einen vorzeitigen Einbau (vor Vorliegen der Baubewilligung) erfolgt. Das Regionalgericht mass im Rahmen seiner gegenteiligen Würdigung dem Umstand Bedeutung zu, dass der Verdampfer bereits ausgepackt worden war.