91 Z. 25). Es ist deshalb – jedenfalls in dubio pro reo – davon auszugehen, dass der Verdampfer am 27. Juli 2015 (auch) deshalb auf das Garagendach gestellt wurde, weil bei einem Abstellen und Belassen auf dem Platz davor – der einzig naheliegenden Alternative – die Garage mit dem Fahrzeug nicht mehr ausreichend zugänglich gewesen wäre. Ob es theoretisch noch weitere mögliche Abstellorte gegeben hätte, lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen, kann aber offen gelassen werden. Ein weiterer Grund für die direkte Lieferung auf das Dach dürfte gewesen sein, dass so zu einem späteren Zeitpunkt nicht erneut ein Kran organisiert werden musste (vgl. Aussage Zeuge F.________, pag.